Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Art und Umfang der Dienstleistung

Analysen und Dienstleistungen der Firma Suisselab AG erfolgen nach Massgaben der gültigen Preisliste oder einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
Die von Suisselab AG Zollikofen durchgeführten Dienstleistungen im Rahmen der Milchprüfung (MP) richten sich nach den rechtlichen Grundlagen und den fachlichen Vorgaben des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie nach den vertraglichen Vorgaben des Auftraggebers. Die durchgeführten Dienstleistungen bei der Milchleistungsprüfung basieren auf entsprechenden Leistungsvereinbarungen mit den Viehzuchtverbänden.
Parteienspezifische Abweichungen zu diesen AGB sind nur zu beachten sofern sie in Schriftform und gegenseitiger Anerkennung vereinbart wurden. Die Auftragserteilung hat schriftlich zu erfolgen. Der Analysenauftrag ist gültig sofern Suisselab nicht innert drei Arbeitstagen schriftlich widerspricht.

2. Handhabung des Probeentnahmematerials und der Proben

Bei der Milchprüfung sind die Modalitäten für den korrekten Umgang mit dem Probenmaterial in den „Ausführungsbestimmungen für die Probeentnahme bei der Milchprüfung” geregelt. Suisselab ist für die sachgerechte Behandlung von Proben ausserhalb der Milchprüfung verantwortlich, sobald diese bei Suisselab abgegeben werden. Für die Repräsentativität des Prüfmaterials ist der Auftraggeber verantwortlich. Die Aussage zu einer Probe bezieht sich auf den Zustand der Probe zum Zeitpunkt des Probeneingangs bei Suisselab.

3. Durchführung der Prüfungen (Analytik)

Suisselab führt die Analysen nach geltenden Prüfverfahren (zB: IDF) sowie mit Geräten und Hilfsmaterialien durch, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Der Auftragnehmer kann in die entsprechenden Dokumente auf Verlangen Einsicht nehmen. Nach Absprache haben Auftraggeber das Recht bei Prüfungen anwesend zu sein. Angaben zur Messunsicherheit stehen auf Anfrage zur Verfügung. Die Proben werden innerhalb der mit den Parteien im jeweiligen Leistungsauftrag vereinbarten Frist analysiert.

4. Dokumentation

Die Proben werden nach Vorliegen der gesicherten Ergebnisse fachgerecht entsorgt. Ausnahme bilden hemmstoff-positive Proben. Diese werden mindestens 3 Monate aufbewahrt. Die für die Qualitätssicherung relevanten Dokumente (Prüfberichte) werden drei Jahre und diejenigen aus AP-Geräteprüfungen fünf Jahre archiviert.

5. Qualitätsstandard

Suisselab ist als Prüflaboratorium für Milchanalytik und Tierseuchendiagnostik akkreditiert. Alle Prüfungen innerhalb des Geltungsbereichs werden gemäss den Anforderungen der ISO/IEC 17025:2005 ausgeführt (siehe STS 0235).

6. Vertraulichkeit

Suisselab ist verpflichtet, Informationen und Analysenbefunde gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln. Ohne anderslautende Abmachungen werden die Ergebnisse ausschliesslich dem Auftraggeber mitgeteilt, es sei denn, Suisselab sei gesetzlich zur Offenlegung verpflichtet.

7. Rückfragen / Einsprachen

Suisselab besitzt ein geregeltes Verfahren, wie Rückfragen und Einsprachen behandelt werden. Diese werden vom Qualitätsverantwortlichen individuell bearbeitet. Der Kunde wird über das Ergebnis seiner Einsprache informiert. Reklamationen betreffend Analysenergebnisse sind innert 10 Tagen nach Eingang des Untersuchungsberichts anzubringen. Danach ist eine sinnvolle Abklärung allfälliger Fehlerursachen nicht mehr gewährleistet und der Bericht gilt als genehmigt bzw. der Auftrag gilt als rechtmässig erfüllt.

8. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind innert 30 Tagen zu bezahlen. Die Preisangaben sind ohne gesetzliche Mehrwertsteuer. Mit der 3. Mahnung wird eine Mahngebühr erhoben.

9. Haftung

Suisselab haftet für mitgeteilte Analysenergebnisse sowie die sich aus deren Verwendung allenfalls ergebenden Schäden nur bei Grobfahrlässigkeit und Absicht.

10. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Für alle zwischen den Auftraggebern und Suisselab AG Zollikofen bestehenden Rechtverhältnisse ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Zollikofen.